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BGH - Entscheidung vom 12.03.2007

VI ZB 75/06

Normen:
GKG § 66
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 12.03.2007 - Aktenzeichen VI ZB 75/06

DRsp Nr. 2007/6850

Zurückweisung einer Anhörungsrüge und Erinnerung gegen die Kostenansatz im Rechtsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

GKG § 66 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2007 ist unbegründet. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2007 ist die Festgebühr gemäß Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 100 EUR zu erheben. Der Kläger ist mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 auf die Kostenfolge bei Aufrechterhaltung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde hingewiesen worden. Trotz dieses Hinweises hat er die Rechtsbeschwerde aufrechterhalten und gerichtliche Entscheidung begehrt.

2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Januar 2007 ist nicht statthaft. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Senat eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist nicht rügefähig nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO . Darauf, dass außerdem die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs und durch einen Anwaltsschriftsatz zu erheben ist (§ 321 a Abs. 2 ZPO ), kommt es nicht mehr an.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 8/05
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1731/02