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BGH - Entscheidung vom 28.08.2007

II ZR 192/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 28.08.2007 - Aktenzeichen II ZR 192/06

DRsp Nr. 2007/16017

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine letztinstanzliche Entscheidung bedarf keiner eingehenden Begründung. Eine solche kann auch nicht im Wege der Anhörungsrüge erzwungen werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rügen geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Darauf läuft das Begehren des Klägers entgegen seiner einleitenden Bemerkung aber hinaus.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 51/04
Vorinstanz: LG Hannover, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 311/78