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BGH - Entscheidung vom 30.04.2007

II ZB 4/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 30.04.2007 - Aktenzeichen II ZB 4/06

DRsp Nr. 2007/9456

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbegründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen, keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286 , 290).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 141/05
Vorinstanz: LG Hannover, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 172/03