Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.04.2007

III ZR 30/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 04.04.2007 - Aktenzeichen III ZR 30/06

DRsp Nr. 2007/7514

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 102/05
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 71/04