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BGH - Entscheidung vom 21.11.2007

IV ZR 282/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 282 § 296

BGH, Beschluß vom 21.11.2007 - Aktenzeichen IV ZR 282/05

DRsp Nr. 2007/22012

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Ist der als übergangen gerügte Sachvortrag einer Prozesspartei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, so liegt ein Gehörsverstoß nur dann vor, wenn die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 282 § 296 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil der als übergangen gerügte Vortrag des Klägers erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre.

Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert für alle Instanzen: Bis 200.000 EUR (Rentenrückstände 3.583 EUR x 6 = 21.498 EUR; laufende Rente 3.583 EUR x 42 = 150.486 EUR; Beitragsrückzahlung 1.676,82 EUR; Beitragsfreistellung Haupt- und Zusatzversicherung 380,58 EUR x 42 = 15.984,36 EUR; der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung der BUZ hat neben den Anträgen auf die vollen Leistungen allenfalls einen geringen Streitwert, der nicht zum Überschreiten der Gebührenstufe führt, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - WM 1991, 2121 unter 3).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 02.11.2005