BGH, Beschluß vom 28.11.2007 - Aktenzeichen III ZR 198/06
Zulassung der Revision betreffend die Anwendbarkeit eines Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff bei rechtswidrigen untergesetzlichen Normen
Gründe:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2006 - 6 U 30/06 - zugelassen.
Der Senat wird insbesondere einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff prüfen. Auf die Rechtsprechung, wonach bei rechtswidrigen untergesetzlichen Normen (Rechtsverordnungen und Satzungen) dieses Haftungsinstitut in Betracht kommt, wird hingewiesen (z. B. Senatsurteil BGHZ 111, 349 , 353; Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rdn. 450 m. w. N.). Dieser Anspruch ist allerdings lediglich auf Ausgleich des "Substanzverlustes" gerichtet (Staudinger/Wurm aaO. Rn. 478 ff.).