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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZB 239/06

Normen:
InsO § 56

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 239/06

DRsp Nr. 2007/18166

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des früheren vorläufigen Insolvenzverwalters auf Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage, ob seine nicht beglichenen Vergütungsansprüche im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseansprüche darstellen, besteht nicht, da der frühere vorläufige Insolvenzverwalter diese Frage im Wege einer Klage gegen den Insolvenzverwalter klären lassen könnte.

Normenkette:

InsO § 56 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet wurde, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; die festgesetzte Vergütung von 21.119,28 Euro hat die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beteiligte zu 2 erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Endgültiger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2 meldete eine Forderung von 21.119,28 Euro zur Tabelle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht.

Mit Schreiben vom 22. März 2006 hat der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Frage beantragt, ob die Vergütung aus dem früheren Eröffnungsverfahren im vorliegenden Verfahren eine Masseverbindlichkeit darstelle. Mit Beschluss vom 8. August 2006 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hin hat der Rechtspfleger die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt, der den eingelegten Rechtsbehelf als Erinnerung behandelt und zurückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 2 die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78 , 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284 ). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 InsO ). Auf die in der Insolvenzordnung nicht geregelte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters finden grundsätzlich die §§ 56 bis 59 InsO Anwendung (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007, aaO. S. 285). Ein Recht eines einzelnen Gläubigers, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen, ist ebenso wenig vorgesehen wie ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen. Ob ein Antragsrecht gleichwohl dann zu bejahen ist, wenn es um die einem (Sonder-)Insolvenzverwalter vorbehaltene Geltendmachung eines Gesamtschadens (§ 92 InsO ) geht (Lüke, ZIP 2004, 1693, 1696), und ob dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zusteht (Lüke, aaO. S. 1697), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beteiligte zu 2 könnte die - nach Ansicht des Senats zu verneinende - Frage, ob Vergütungsansprüche des vorläufigen Verwalters aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren Massekosten im Sinne von § 54 Nr. 2 InsO darstellen, im Wege einer Klage gegen den Beteiligten zu 1 von den ordentlichen Gerichten klären lassen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 540/06
Vorinstanz: AG Straubing, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IN 23/03