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BGH - Entscheidung vom 03.05.2007

IX ZB 9/06

Normen:
InsO § 5 § 6 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen IX ZB 9/06

DRsp Nr. 2007/9328

Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche Anordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Richterliche Anordnungen, die die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereiten, sind nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Normenkette:

InsO § 5 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit einem beim Insolvenzgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben beantragte die beteiligte Gläubigerin - gestützt auf titulierte Zahlungsrückstände von über 2 Mio. Euro - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Maßnahme des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO . Für solche, die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher im Allgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 InsO ). Räumt die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht erlassene Entscheidung unstatthaft (BGHZ 144, 78 , 82; 158, 212, 214).

2. Der Senat hat eine Ausnahme allerdings insoweit anerkannt, als die angefochtene Ermittlungsmaßnahme in die Rechte auf Freiheit (Art. 104 GG ) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG ) eingegriffen hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeit nur auf solche Maßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in Betracht kommen können. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von vornherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, auf die sich das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beziehen kann (BGHZ 158, 212, 215 f.). Dies macht die Rechtsbeschwerde indes nicht geltend. Sie rügt ganz allgemein die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG ). Dass dieses Recht durch Ermittlungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts gemäß § 5 Abs. 1 InsO betroffen sein kann, liegt in der Natur der Sache und ist dem Gesetz nicht fremd. In den von der Rechtsbeschwerde pauschal in Bezug genommenen Schriftsätzen meint der Schuldner, das Insolvenzgericht habe den Insolvenzantrag nicht als zulässig werten dürfen. Dies kann indes im vorliegenden Verfahrensstadium nur überprüft werden, wenn das Gericht eine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO anfechtbare Sicherungsmaßnahme getroffen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

Vorinstanz: LG Essen, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen T 78/05