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BGH - Entscheidung vom 22.08.2007

2 StR 323/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 323/07

DRsp Nr. 2007/16322

Wirksamkeit einer Rechtsmittelverzichts nach Absprache und qualifizierter Belehrung

Ein nach einer Absprache über die Strafobergrenze und qualifizierter Belehrung sowie Rücksprache zwischen Angeklagtem und Verteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht ist regelmäßig wirksam.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 22 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen Betrugs in 21 Fällen, Betrugs und Computerbetrugs in 24 Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafobergrenze in der verhängten Höhe für die Gesamtstrafen zugesichert hatte. Ein Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach Urteilsverkündung wurde eine - im Hinblick auf die Absprache - auch qualifizierte Rechtsmittelbelehrung mündlich erteilt. Nachdem der Angeklagte mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, haben er, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt.

Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist selbst Revision eingelegt, weil ihm die Strafe zu hoch ist.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ), weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen nicht. Laut Protokoll ist dem Angeklagten die bei einer Urteilsabsprache erforderliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40 ) erteilt worden. Anhaltspunkte für die Annahme eines rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen könnten, werden von dem Angeklagten selbst nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 16.03.2007