Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.07.2007

AnwZ (B) 102/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 65
ZPO § 66

BGH, Beschluß vom 03.07.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 102/05

DRsp Nr. 2007/15752

Voraussetzungen der Beiladung im anwaltsgerichtlichen Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung

Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der BRAO ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen. Die Vorschriften der Nebenintervention gem. § 66 ff. ZPO sind nicht anwendbar (BGH - AnwZ 1/06 - 28.07.2006).

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 65 ; ZPO § 66 ;

Gründe:

I. Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 15 , 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO .

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1.

II. Dem Begehren der Antragstellerin zu 2, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.

1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05, juris); die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO.).

2. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein rechtliches Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Beiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO ) liegt ohnehin nicht vor.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 74/03