BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 77/07
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte und gemäß § 4d Abs. 1 , § 6 Abs. 1 , § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO zu Recht bejaht.