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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

1 StR 416/07

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 1 StR 416/07

DRsp Nr. 2007/19688

Unwiderrufbarkeit eines Rechtsmittelverzichts

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 zu den vom Angeklagten persönlich eingelegten Rechtsmittel Folgendes ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH NJW 2005, 11440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (IX 2199). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen, übersetzt und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449 , 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114 ; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: LG Hechingen, vom 16.07.2007