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BGH - Entscheidung vom 17.12.2007

VI ZR 216/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 17.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 216/06

DRsp Nr. 2008/2915

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht das Vorbringen der rügenden Partei zur Kenntnis genommen hat, jedoch der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausführungen der Beklagten zur Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 58/06
Vorinstanz: LG Aachen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 126/05