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BGH - Entscheidung vom 06.07.2007

2 StR 189/07

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 2 StR 189/07

DRsp Nr. 2007/14663

Mittäterschaft und Fassung des Urteilstenors

Die mittäterschaftliche Begehungsweise ist im Tenor nicht aufzuführen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klarzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; vom 5. März 2002 - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich eines Anteils von 20.000 EUR eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehende Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 EUR anordnen wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 EUR und der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 EUR zum Ausdruck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 23.11.2006