BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen KVZ 22/07
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme
Gem. § 78 GWB sind die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre.
Gründe:
Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 - KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwerdeführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Auferlegung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass.