Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.05.2007

X ZR 92/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 22.05.2007 - Aktenzeichen X ZR 92/06

DRsp Nr. 2007/10807

Gegenstandswert betreffend ein mit einer Hypothek und einem Nießbrauch belastetes Grundstück

In einem Streitverfahren betreffend ein Grundstück errechnet sich der Gegenstandswert aus dem Grundstückswert abzüglich einer bestehenden Hypothek und bei Bestehen eines Nießbrauchs abzüglich des nach der Lebenserwartung des Klägers vervielfältigten Jahreswertes des Nießbrauchs.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die erste und zweite Instanz auf bis auf 140.000,-- EUR und für die Revisionsinstanz auf bis 155.000,-- EUR festgesetzt (355.000,-- EUR Grundstückswert abzüglich 150.000,-- EUR Hypothek abzüglich des nach der Lebenserwartung des Klägers vervielfältigten Jahreswertes des Nießbrauchs; §§ 53 Abs. 3 Satz 1, 40 GKG ; § 14 BewertungsG).

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Vorinstanz: OLG Köln, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 107/05
Vorinstanz: LG Bonn, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/05