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BGH - Entscheidung vom 08.03.2007

IX ZB 249/06

Normen:
InsO § 210
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 249/06

DRsp Nr. 2007/6330

Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages

Normenkette:

InsO § 210 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 14.827,46 EUR ein. Das Landgericht gab der Klage mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gläubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenzverwalter erneut Masseunzulänglichkeit an.

Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 2006 die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. August 2004 zurückgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II. Die Rechtsbeschwerde war statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO ). Die Parteien konnten das Verfahren deshalb übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZVI 2004, 557 , 558).

Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Die Rechtsmittel der Gläubigerin wären begründet gewesen, der Gerichtsvollzieher hätte den Vollstreckungsauftrag durchführen müssen. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen.

Dies ist im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2006 rechtskräftig festgestellt.

Vorinstanz: LG Essen, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen T 56/05
Vorinstanz: AG Essen, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 162 IN 409/03