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BGH - Entscheidung vom 19.04.2007

III ZR 74/06

Normen:
ZPO § 114 § 118 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III ZR 74/06

DRsp Nr. 2007/8964

Einreichung von Unterlagen zur Prozesskostenhilfe nach Fristablauf und Antragsablehnung

Normenkette:

ZPO § 114 § 118 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Wie in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 bereits ausgeführt, haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 auf die Verfügung der Rechtspflegerin vom 24. November 2006 die angeforderten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. Dezember 2006 vorgelegt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dementsprechend nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt worden. Die nunmehrige Einreichung weiterer Unterlagen vermag die Folgen dieses Versäumnisses nicht zu heilen. Beiden Klägern wäre es nämlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Die Gegenvorstellungen können auch nicht als erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gedeutet werden, da ein solcher Antrag nach Abschluss der Instanz als unzulässig zu behandeln wäre (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl., § 119 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO , 26. Aufl., § 117 Rn. 2b, jeweils m.w.N.).

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 62/05
Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 518/03