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BGH - Entscheidung vom 02.11.2007

2 StR 486/07

Normen:
StPO § 397a Abs. 2 § 404 Abs. 5

BGH, Beschluß vom 02.11.2007 - Aktenzeichen 2 StR 486/07

DRsp Nr. 2007/21528

Bestellung als Beistand und Adhäsionsverfahren

Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 2 § 404 Abs. 5 ;

Gründe:

1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin S. als Beistand zu bestellen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486 ). Das Landgericht hat demgemäß der Geschädigten durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2007 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO , so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist.

Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. insoweit zur Vertretung beizuordnen.

Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird, ist der Nebenklägerin Rechtsanwältin S. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO ).