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BGH - Entscheidung vom 25.10.2007

IX ZB 127/06

Normen:
InsO § 34 Abs. 1 § 99 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 127/06

DRsp Nr. 2007/21314

Beschwerdebefugnis des Schuldners hinsichtlich der Kostenentscheidung bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines Insolvenzgrundes

Gegen die auf Fehlen eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 InsO ): einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 InsO , 99 Abs. 1 ZPO entgegen (BGH - IX ZB 27/04 - 13.07.2006).

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die weiteren Beteiligten haben beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines Eröffnungsgrundes als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin, die im Eröffnungsverfahren anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre außergerichtlichen Kosten erstattet zu erhalten.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Juni 2006 war bereits unzulässig. Gegen die auf Fehlen eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 InsO ); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 InsO , 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 27/04, ZVI 2007, 68 , 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Stade, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 136/06
Vorinstanz: AG Cuxhaven, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IN 218/04