Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.07.2007

IX ZR 77/06

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 77/06

DRsp Nr. 2007/15882

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den Steuerfiskus. Ist am Insolvenzverfahren nur der Steuerfiskus als Gläubiger beteiligt, seine Forderung unbestritten und würde ihm bei erfolgreicher Rechtsverfolgung der überwiegende Teil der Klageforderung zugute kommen, ist diesem die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses nicht unzumutbar.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kosten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789 , 790; Beschl. v. 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494 , 495). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Umständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO.).

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 136/05
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 117/03