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BGH - Entscheidung vom 10.10.2007

1 StR 455/07

Normen:
StPO § 35 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2008, 110
StV 2008, 57

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 1 StR 455/07

DRsp Nr. 2007/19535

Abschrift des Beschlusses über die Ablehnung eines Beweisantrags

Dem Verteidiger ist auch auf dessen außerhalb der Hauptverhandlung geäußerte Bitte hin die Abschrift eines (umfangreichen) Beschlusses über die Ablehnung eines Beweisantrags zu erteilen.

Normenkette:

StPO § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, der Vorsitzende wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, dem vom Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung geäußerten Verlangen nachzukommen, ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Abschrift des umfangreichen Beschlusses zu erteilen, mit dem sein Beweisantrag abgelehnt wurde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 35 Rdn. 9). Die - nochmals außerhalb der Hauptverhandlung - erklärte Weigerung des Vorsitzenden, eine Abschrift des Beschlusses zu erteilen, war daher nicht sachgerecht, wie auch die dadurch unnötigerweise provozierte Anrufung des Oberlandesgerichts zeigt.

Die darauf gestützte Rüge der "Behinderung der Verteidigung" ist gleichwohl unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des Vorsitzenden nach § 338 Nr. 8 StPO (was eher fern liegt, vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94). Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf der Weigerung des Vorsitzenden, weil die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit dem Urteil auszuschließen ist.

In dem abgelehnten Beweisantrag sollte ein Auslandszeuge zur Richtigkeit einer vom Hauptbelastungszeugen behaupteten Äußerung des Angeklagten ihm gegenüber gehört werden. Diese Äußerung betraf einen Vorgang, der - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - in keinem Zusammenhang mit den Tatvorwürfen stand. Beweisthema war allein, ob das behauptete Gespräch vom Hauptbelastungszeugen zuverlässig bekundet worden war. Das jedoch konnte allenfalls dessen "allgemeine Glaubwürdigkeit" betreffen. Dass ein solcher Beweisantrag, der schwerlich etwas über "die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache" (§ 68 Abs. 4 StPO ) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeutungslos abgelehnt werden würde (vgl. nur BGH NJW 2005, 1519 ), lag für den Antragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung. Auf diese beiden Gründe hat das Landgericht dann auch - rechtsfehlerfrei - seinen Ablehnungsbeschluss gestützt. Jedenfalls diese tragenden Gründe konnte der Beschwerdeführer auch dem mündlich verkündeten Beschluss entnehmen, so dass ihm dadurch noch hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Hinzu kommt, das er in der Revisionsbegründung nicht verdeutlicht hat, welche - konkreten - Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Nichterteilung der Abschrift des Ablehnungsbeschlusses verwehrt blieben, die den Senat zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage hätte veranlassen können.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 13.06.2007
Fundstellen
NStZ 2008, 110
StV 2008, 57