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BGH - Entscheidung vom 02.07.2007

II ZR 71/06

Normen:
BGB § 314 Abs. 2 § 323 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
AG 2007, 699
BGHReport 2007, 1129
DB 2007, 1865
DStR 2007, 1640
DZWIR 2007, 431
GmbHR 2007, 936
MDR 2007, 1266
NJW-RR 2007, 1520
NZG 2007, 674
WM 2007, 1613
ZIP 2007, 1566

BGH, Beschluß vom 02.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 71/06

DRsp Nr. 2007/14869

Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem GmbH-Geschäftsführer

»Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.«

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 § 323 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 75.052,32 EUR

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 88/05
Vorinstanz: LG Dessau, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 71/04
Fundstellen
AG 2007, 699
BGHReport 2007, 1129
DB 2007, 1865
DStR 2007, 1640
DZWIR 2007, 431
GmbHR 2007, 936
MDR 2007, 1266
NJW-RR 2007, 1520
NZG 2007, 674
WM 2007, 1613
ZIP 2007, 1566