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BGH - Entscheidung vom 31.01.2007

2 StR 546/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 546/06

DRsp Nr. 2007/5427

Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe zum Handeltreiben beim Drogenkurier

Beihilfe - nicht Mittäterschaft - zum Handeltreiben liegt bei einer reinen Kuriertätigkeit vor, also wenn der Angeklagte mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts er nichts zu tun hatte, die Gestaltung des Transports und des Transportwegs vorgegeben waren und der Kurierlohn nicht hoch war.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener Gegenstände angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Die Rolle des Angeklagten beschränkte sich auf eine reine Kuriertätigkeit. Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun. Die Gestaltung des Transports und des Transportwegs waren ihm - auch wenn der Transport nicht überwacht wurde - vorgegeben. Der Kurierlohn war angesichts der Menge des inkorporierten Kokains und der damit verbundenen Lebensgefahr nicht hoch. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (neben der tateinheitlich als Täter verwirklichten Einfuhr) zu werten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend. Dass der Angeklagte lediglich als Kurier in untergeordneter Rolle in der Hierarchie des Drogenhandels tätig wurde, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 25.08.2006