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BFH - Entscheidung vom 06.03.2007

XI B 165/06

Normen:
EStG § 10d
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1130

BFH, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen XI B 165/06

DRsp Nr. 2007/6521

NZB: Verfassungswidrigkeit des § 10d EStG

Der bloße Vortrag, § 10d EStG sei verfassungswidrig, weil sich bei dem Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Grundfreibetrag nicht mehr steuerlich auswirken könne, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

Normenkette:

EStG § 10d ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist mangels einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entsprechenden Begründung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag erforderlich, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits entschieden, muss begründet werden, weshalb eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit notwendig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit der in § 10d des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) enthaltenen Regelung des Verlustabzugs gestützt, muss dargelegt werden, inwieweit der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594 ; vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730 ; vom 31. Mai 2005 XI B 164/04, BFH/NV 2005, 1833 , m.w.N.; vom 31. Mai 2005 XI B 84/04, juris).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, dass die Regelung des § 10d EStG wegen Ungleichbehandlung verfassungswidrig sei. Insbesondere hält er die Regelung deshalb für verfassungswidrig, weil sich bei einem Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Grundfreibetrag nicht mehr steuerlich auswirken könne. Dieser Vortrag reicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht aus. Es fehlen Ausführungen dazu, inwieweit der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Verlustabzugs nicht eingehalten habe.

Im Übrigen kann sich das verfassungsrechtliche Gebot, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben und nur das darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterworfen werden darf, naturgemäß nur auf die jeweils jährlich festzusetzende Einkommensteuer beziehen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums beschränkt sich auf die Freiheit von Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001 ).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1166/06
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1130