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BFH - Entscheidung vom 26.01.2007

VIII B 14/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 951

BFH, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 14/06

DRsp Nr. 2007/5570

NZB: Revisionszulassungsgründe, Geldanlage bei türkischer Staatsbank

Rügt die Beschwerde lediglich die rechtliche Würdigung tatsächlicher Umstände durch das FG, insbesondere soweit es um die Steuerpflicht der aus Geldanlagen bei der türkischen Staatsbank erzielten Kapitaleinkünfte geht, so genügt das den Darlegungsanforderungen einer NZB nicht. Denn letztlich richtet sich dieser Einwand gegen die vom FG vorgenommene rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im Streit ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Beachtung auch der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach Grund und Höhe berechtigt war, wegen nachträglich bekannt gewordener Geldanlagen und daraus geflossener Zinseinnahmen für die Streitjahre erstmalige bzw. ändernde Steuerfestsetzungen gegenüber den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorzunehmen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlehensanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

Darlegen bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung der Kläger genügt dieser Anforderung nicht. Weder nimmt sie ausdrücklich auf einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO Bezug noch setzt sie sich mit einem dieser Gründe sachlich auseinander.

Sinngemäß führen die Kläger aus, dass das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil falsche Behauptungen zum Kenntnisstand der Kläger aufgestellt habe, was die Steuerpflicht der aus der Geldanlage bei der türkischen Staatsbank erzielten Kapitaleinkünfte angeht. Dieser Einwand richtet sich im Kern gegen die vom FG vorgenommene rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls und kann weder eine Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch aus anderen Gründen nach Nrn. 1 und 2 eröffnen.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1414/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 951