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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 03.05.2006

19 AR 9/06

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 1600 a
BGB § 1629
BGB § 1795
BGB § 1909 BGB

Fundstellen:
FamRZ 2006, 1141
MDR 2006, 1116
OLGReport-Karlsruhe 2006, 624
Rpfleger 2006, 468

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich sowohl das Vormundschaftsgericht wie auch das Familiengericht für unzuständig erklärt haben und [...]
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