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OLG Hamm - Entscheidung vom 10.04.2006

15 W 478/05

Normen:
BGB § 428
BGB § 1371
BGB § 1924
BGB § 1931
BGB § 2354
GBO § 19
GBO § 20
GBO § 29
GBO § 36
GBO § 36 Abs. 1
GBO § 36 Abs. 2 Nr. 1
GBO § 47
FGG § 12
FGG § 27
FGG § 29

Fundstellen:
FGPrax 2006, 200
FamRZ 2007, 61
NotBZ 2006, 364
OLGReport-Hamm 2006, 640
Rpfleger 2006, 539

I. Die Beteilige zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligte zu 2) das einzige Kind des Erblassers. Dieser hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Zugunsten des Erblassers und seiner Ehefrau ist im Grundbuch von G2 [...]
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