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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 31.01.2006

16 U 103/05

Normen:
EuGVVO Art. 5
EuGVVO Art. 60

I. Die Klägerin bezog von der Beklagten Rohrheizkörper. Auf den Bestellungen wurde als Lieferadresse das Werk der Klägerin in O1 angegeben. Entsprechend waren die Bestätigungen der Beklagten mit 'AO1' gekennzeichnet. [...]
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