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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 20.06.2006

6 W 102/06

Normen:
ZPO § 91 § 128 Abs. 3
RVG-VV Nr. 3104 I Nr. 1 VV

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 538,80 EUR. Eine Terminsgebühr ist von der Antragsgegnerin nicht zu [...]
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