Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf den Unfall vom 22.07.2002 in Höhe von insgesamt 3.472,00 aus §§ 7 , 17 StVG , [...]
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