Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 30.05.2006

2 BvR 2412/04

Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 3 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2412/04

DRsp Nr. 2006/23128

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend eines Bediensteten eines Postnachfolgeunternehmens mangels hinreichender Darlegung

Normenkette:

PostPersRG § 4 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG .

1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, durch die Streichung der bisherigen Sonderzahlung würde er nicht mehr amtsangemessen alimentiert und dadurch gegenüber Bundesbeamten, die nicht bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien, in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise unterschiedlich behandelt, ist ein möglicher Verfassungsverstoß nicht substantiiert dargetan. So fehlen bereits im Rahmen der Rüge des Art. 33 Abs. 5 GG jegliche Ausführungen zur verfassungsrechtlich gebotenen Mindesthöhe der Alimentierung. Darüber hinaus lässt der behauptete Gleichheitsverstoß die Auseinandersetzung mit möglichen Gründen vermissen, die die geschilderte Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnten.

2. Auch die gerügte, aber nicht näher ausgeführte Unvereinbarkeit des durch Art. 1 Ziffer 4 Buchstaben a) und b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes modifizierten § 4 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - mit der "hauptberuflichen Dienstleistungspflicht" als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG . Denn der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, worin gerade die durch das Änderungsgesetz hervorgerufene und gegenüber der Vorgängerregelung, die nicht mehr innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG angegriffen werden kann, entstandene maßgebliche Beschwer liegen sollte. Dies gilt umso mehr, als § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG schon in seiner ersten Fassung vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2353) eine auf zehn Jahre befristete Beurlaubung bei Fortzahlung der vollen Dienstbezüge ausdrücklich vorsah.

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte durch die im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes als § 10 Abs. 4 PostPersRG vorgesehene Regelung der Mehrarbeitsvergütung (vgl. BTDrucks 15/3404, S. 6) behauptet, übersieht er, dass diese Bestimmung in das vom Bundestag verabschiedete und im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz keinen Eingang gefunden hat (vgl. BGBl 1994 I, S. 2774 [2775]).

4. Zu der gerügten Verfassungswidrigkeit des durch das Änderungsgesetz neu gefassten § 4 Abs. 4 PostPersRG finden sich schließlich überhaupt keine Ausführungen des Beschwerdeführers.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.