BVerfG, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2368/06
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung im Strafverfahren
Entscheidungen eines erkennenden Strafgerichts, die gem. § 305 S. 1 StPO unanfechtbar sind, wie etwa die Ablehnung eines Antrages auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, können erst recht nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Vorliegens eines Annahmegrundes nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig.
Sieht man die Entscheidung des Vorsitzenden eines Strafgerichts über einen Antrag auf Terminsverlegung als nicht beschwerdefähig an (so u.a. OLG Stuttgart, in: NJW 1976, S. 1647 f.; OLG Celle, in: NStZ 1984, S. 282 ), ist die Verfassungsbeschwerde bereits nicht statthaft. Entscheidungen eines erkennenden Strafgerichts, die gemäß § 305 Satz 1 StPO unanfechtbar sind, können erst recht nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 9 [10]; 9, 261 [265]).
Erachtet man demgegenüber auch Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung im Ausnahmefall für mit der Beschwerde angreifbar (so u.a. OLG München, in: NStZ 1994, S. 451 ; OLG Dresden, in: NJW 2004, S. 3196 , 3197), fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtswegs vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Terminsverlegungsantrags durch den Vorsitzenden der Strafkammer den Rechtsbehelf nach § 304 StPO einlegen müssen.
2. Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.