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BVerfG - Entscheidung vom 26.07.2006

1 BvR 1326/04

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
ZweVO Hamburg

Fundstellen:
WM 2006, 1793

BVerfG, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1326/04

DRsp Nr. 2006/23106

Verfassungsmäßigkeit eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG wie das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, muss fortwährend in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen und ist fortlaufend auf die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass ein Außer-Kraft-Treten der ZweVO voraussetzt, dass ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt deutlich in Erscheinung treten muß.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 ; ZweVO Hamburg;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

Der Umstand, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - hier: die §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZweVO) vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl S. 223), welche auf der Ermächtigung in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) beruhen - zunächst verfassungskonform in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 38, 348 ), bedeutet nicht, dass sie vor der Verfassung auch für die Zukunft ohne weiteres Bestand hat. Sie muss vielmehr fortwährend in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]; 25, 112 [118]; 42, 263 [305]). Die daher erforderliche Überprüfung der Fortgeltung der ZweVO ist - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum bis zu der im Januar 2001 ergangenen letzten behördlichen Entscheidung - von den Fachgerichten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden. Insbesondere ist gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach für ein Außer-Kraft-Treten der ZweVO ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt deutlich in Erscheinung treten muss, nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine bloße Nachhaltigkeitsprüfung in Bezug auf den Faktor Zeit vorgenommen. Eine solche Nachhaltigkeitsprüfung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da hierdurch sichergestellt wird, dass nicht schon kurzzeitige konjunkturelle Schwankungen am Wohnungsmarkt zu einer durch eine Unanwendbarkeit der ZweVO bedingten Rechtsunsicherheit führen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 317/03
Vorinstanz: VG Hamburg, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VG 589/2001
Fundstellen
WM 2006, 1793