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BVerfG - Entscheidung vom 12.11.2006

2 BvR 954/01

Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 12.11.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 954/01

DRsp Nr. 2006/30044

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

1. Dem Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzugeben, da die erhobenen Rügen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, S. 247 ) offensichtlich begründet waren und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung lediglich wegen der inzwischen eingetretenen Erledigung nicht veranlasst war. Mit der Entscheidung der Ausländerbehörde, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, wurde zum Ausdruck gebracht, dass das Begehren in der Sache für berechtigt erachtet wird. Es entspricht der Billigkeit, dies bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 109 [114 ff.]; 87, 394 [397 f.]).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 61 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 B 1740/00
Vorinstanz: VG Köln, vom 17.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 3344/99