BGH, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 136/05
DRsp Nr. 2006/29375
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Gründe:
Die Gegenvorstellung des Klägers W. vom 16. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 5. Oktober 2006 abzuändern. Weder die vereinbarte Gütertrennung noch die auf den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge ausgewiesenen Verbindlichkeiten entbinden die Ehefrau des Klägers W. von der Prozessfinanzierung. Auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Oktober 2006 wird verwiesen.
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 167/01
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 112/01
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