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BGH - Entscheidung vom 16.02.2006

II ZR 187/04

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 16.02.2006 - Aktenzeichen II ZR 187/04

DRsp Nr. 2006/6922

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Eine letztinstanzliche Entscheidung bedarf auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 19.1.2004 - II ZR 108/02, NJW 2004, 617 f.).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 136/03
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 11/01