BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 111/06
DRsp Nr. 2006/30182
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie weder zugelassen hat noch sie von Gesetzes wegen eröffnet ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Vorinstanz: LG Kiel, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 12/06
Vorinstanz: AG Norderstedt, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 173/04
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