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BGH - Entscheidung vom 23.03.2006

IX ZR 310/01

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1, 2

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 310/01

DRsp Nr. 2006/11072

Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels Verletzung rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 , 2 ;

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001 Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).

Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleichfalls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen - wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abweichend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 01.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 106/01
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 280/00