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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

IX ZA 23/06

Normen:
InsO § 27

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 23/06

DRsp Nr. 2006/25305

Zulässigkeit eines weiteren Insolvenzverfahrens gegen denselben Schuldner

Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Insbesondere ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsführung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.

Normenkette:

InsO § 27 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom 23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181 , 183; BGH, Beschl. v. 15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589 ; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsführung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 1917/06
Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8002 IN 1845/05