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BGH - Entscheidung vom 26.09.2006

5 StR 327/06

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 5 StR 327/06

DRsp Nr. 2006/25351

Verwerfung trotz entgegenstehender Zulässigkeitsbewertung durch das Tatgericht

Dass der Vorsitzende der Strafkammer die Revisionseinlegung als zulässig erachtet hat, steht einem Verwerfungsbeschluss durch das Revisionsgericht nicht entgegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe:

Das angefochtene Urteil ist am 11. April 2006 verkündet worden. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war, lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am 18. April 2006 ab. Das erst am 19. April 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und unzulässig.

Dass der Vorsitzende der Strafkammer die Revisionseinlegung als zulässig erachtet hat, steht dem Verwerfungsbeschluss nicht entgegen (vgl. RGSt 59, 241, 244; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Abs. 1 Rdn. 1).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.04.2006