Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.03.2006

IX ZR 24/05

Normen:
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 24/05

DRsp Nr. 2006/10837

Kostenentscheidung nach Erledigung der Revisionsinstanz durch Vergleich

Haben die Parteien in der Revisionsinstanz die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt und zur Aufhebung und Zurückverweisung bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits geführt hätte.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Über die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Er hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die D. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen.

Die Revision hätte voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil Beweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der Klägerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15. November 2000 abgetretenen Forderung in das Vermögen der Klägerin durchzuführen gewesen wären.

Der Senat hat außerdem berücksichtigt, dass die Parteien durch den Schuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, während der Vergleichslaufzeit auf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erfüllung der Planlaufzeit die Restschuldbefreiung zu erteilen. Demgemäß können die Parteien auch insoweit keine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben.

Vorinstanz: KG, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 363/03
Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 67/01