BGH, Beschluß vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 431/06
DRsp Nr. 2006/29077
Kennzeichnung von Qualifikationen im Tenor
Anders als Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall sind Qualifikationen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen.
Gründe:
Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen. Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29 , 30).
Vorinstanz: LG Köln, vom 04.04.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 111
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