BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 3 StR 445/05
Gitter am Fenster einer JVA als dem öffentlichen Nutzen dienend
Das Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dient dem öffentlichen Nutzen.
Gründe:
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch durchgesägt hat, dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1983, 29 ; Hoyer in SK- StGB 64. Lfg., Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. - jeweils § 304 Rdn. 11).