I. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz vom 21.03.2005 ist gemäß §§ 72 Nr. 1, 2. Halbsatz, 66 Abs. 2 GKG kraft Zulassung gemäß Satz 2 zulässig und begründet. Zu Recht rügt die [...]
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