BVerfG, Beschluß vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1658/02
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]). Die Beschwerdebegründung lässt weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ; vgl. auch z.B. BVerfGE 81, 22 [27] m.w.N.) genügt, noch dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.