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BGH - Entscheidung vom 21.11.2005

VI ZA 17/05

Normen:
ZPO § 114 § 522 Abs. 2 S. 1, Abs. 3

BGH, Beschluß vom 21.11.2005 - Aktenzeichen VI ZA 17/05

DRsp Nr. 2005/21530

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags gegen die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht, da der Beschluss unanfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 114 § 522 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der Revision erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO ).

Vorinstanz: KG, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 10/05