BGH, Beschluß vom 17.08.2005 - Aktenzeichen V ZB 92/05 - Aktenzeichen V ZB 93/05
DRsp Nr. 2005/12469
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz mangels unrichtiger Sachbehandlung
Gründe:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässigen (BGH, Beschl. v. 17. März 1997, II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831, 832) Anträge des Rechtsbeschwerdeführers zu 1 vom 26. Juni und 10. August 2005 werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die Sache durch den Senat nicht unrichtig behandelt worden und die Kostenrechnung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 GKG ).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).
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