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BGH - Entscheidung vom 30.11.2005

2 StR 462/05

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 StR 462/05

DRsp Nr. 2006/225

Zulässigkeitsanforderungen bei abgelehntem Befangenheitsantrags

Wird die Ablehnung eines Befangenheitsantrags beanstandet, reicht es in Bezug auf diesen Antrag aus, wenn er mit seinem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe

.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen hinsichtlich des ersten und zweiten Befangenheitsantrags sind zwar zulässig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2005, der Schreiben vom 9. Dezember 2003 und vom 15. Juli 2004 sowie des Beschlusses des Landgerichts vom 21. Februar 2005 sinngemäß in ausreichendem Umfang mitteilt. Sie sind aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 2005 hilfsweise angeführten Erwägungen unbegründet.

2. Die Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Einzelne Äußerungen des Vorsitzenden gegenüber dem Zeugen F. sind zwar bedenklich, weil sie den Eindruck erwecken könnten, der Vorsitzende erwarte von diesem Zeugen keine wahrheitsgemäße Aussage mehr. Angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, der - mehrfach - wissentlich falsche Angaben gemacht, dies eingeräumt und erneut falsche Angaben gemacht hat, vermögen die beanstandeten Äußerungen hier jedoch weder einzeln noch in einer Gesamtschau die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu rechtfertigen.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 13.04.2005