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BGH - Entscheidung vom 28.06.2005

KVZ 30/04

Normen:
GWB § 74 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen KVZ 30/04

DRsp Nr. 2005/11396

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung

Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung ist nicht statthaft, weil es sich nicht um einen Beschluss des Oberlandesgerichts in der Hauptsache handelt.

Normenkette:

GWB § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen hat, nicht um einen Beschluß des Oberlandesgerichts handelt, der in der Hauptsache ergangen ist (BGHZ 34, 47). Nach

§ 74 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.06.2004